Mo 19. Apr 2010, 09:53
Hausfriedensbruch §123 STGB
http://dejure.org/gesetze/StGB/123.htmlSchwerer Hausfriedenbruch §124 StGB
http://dejure.org/gesetze/StGB/124.htmlMit dem "widerrechtlichen Eindringen" ist
jede Art von widerrechtlichem Eindringen in Wohnungen, Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen usw. gemeint und mit dem "ohne Befugnis darin zu verweilen" ist
jede Art von unbefugtem darin Verweilen gemeint.
Es ist in diesen Gesetzen
definitiv nicht davon die Rede , dass nur das Persönliche Erscheinen von Straftätern im widerrechtlichen Eindringen, das persönliche unbefugte Verweilen von Straftätern eine Straftat ist - Straftaten sind ,
sondern diese sind im ganz Allgemeinen auf alle Arten von widerrechtlichem Eindrigen und unbefugten darin Verweilen bezogen.Bugging-Operationen, Strahlen-Wellen-Folter, Mind-Controling, Psychophysischer Waffenmißbrauch usw.- transnationale kriminelle/terroristische organisierte Kriminalität- ist somit nach diesem Gesetz neben Körperverletzungen, Freiheitsberaubung,
Menschenraub und vieles mehr usw. auch schwerer Hausfriedensbruch.
Die Straftäter(innen) können sich auch hier definitiv nicht auf ein Gewohnheitsrecht berufen.